Produkte gemäß EEG-Verordnung

Auf einen Blick – kurz und knapp – kompakt:

Um ein Anrecht auf die Begrenzung der EEG-Umlage zu haben, müssen stromkostenintensive Unternehmen und Eigenversorger...

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Produkte gemäß EEG-Verordnung

Auf einen Blick – kurz und knapp – kompakt:

Um ein Anrecht auf die Begrenzung der EEG-Umlage zu haben, müssen stromkostenintensive Unternehmen und Eigenversorger mit Drittbelieferung den durch Dritte verbrauchten Strom anhand geeichter Strommessgeräte nachweisen können.

Wie kann dies geschehen?

Durch den Einsatz von entsprechenden ELSPRO EEG-Verteilern mit integriertem geeichten Stromzähler können Sie der geforderten Nachweispflicht nachkommen.

Ihr Vorteil:

Sparen Sie Stromkosten durch ELSPRO EEG-Verteiler!

Stromzähler – Hersteller auf Kundenanfrage

In die robusten ELSPRO Vollgummi-Verteiler integrieren wir gemäß Kundenwunsch Stromzähler diverser namenhafter Hersteller, zum Beispiel von Gossen Metrawatt, Hochhuth, NZR, Janitza und Siemens.

Einfach per Tastendruck lassen sich die gespeicherten Messwerte abrufen, ohne dass zusätzliche Messgeräte benötigt werden. Dadurch können die Zähler sehr gut in die vorhandene Infrastruktur eingebunden werden.

Zuverlässig und nachhaltig: Die Stromzähler werden nach der europaweiten und in der Schweiz gültigen MID-Richtlinie hergestellt und sind sofort einsatzbereit (Ersteichung). Nach 8 Jahren können diese herstellerseitig erneut geeicht werden.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) stellt die regulatorische Basis für die Erhebung der EEG-Umlage dar. Grundsätzlich ist dabei jeder Verbrauch umlagepflichtig. Das EEG 2021 bietet jedoch verschiedene Möglichkeiten, sich von dieser Umlage befreien zu lassen bzw. einen Teilerlass zu erhalten. Hierzu gehören u.a. der Fall des Eigenversorgers sowie des stromkostenintensiven Unternehmens.

Die Befreiung bzw. Teilentlastung gilt jedoch nur für den Eigenverbrauch, welcher sehr streng ausgelegt wird. Dritte Unternehmen, also z.B. Zulieferer oder Mieter sowie Mutter-, Schwester oder Tochtergesellschaften sind von der Privilegierung ausgeschlossen. In der Folge ist für Strom, der an Dritte weitergeleitet wird, die EEG-Umlage abzuführen. Somit sind grundsätzlich alle weitergeleiteten Strommengen geeicht zu messen und dem BAFA mitzuteilen.

Weitere Informationen zu diesem Thema auf eeg.elspro.de