AGB

Allgemeine Auftrags-, Liefer- und Leistungsbedingungen der ELSPRO Elektrotechnik GmbH & Co. KG im Geschäftsverkehr mit Unternehmern

März 2021

1. Geltungsbereich, Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Auftrags-, Liefer- und Leistungsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das heißt natürlichen oder juristischen Personen, welche die Ware oder Leistung zur gewerblichen oder beruflichen Verwendung erwerben.

1.2 Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen (AGB). Sind unsere AGB in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart wird.

Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers und/oder Bestellers – nachstehend „Kunde/n“ genannt – gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich anerkennen; andernfalls werden sie zurückgewiesen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.

Unsere AGB gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen (EKB) des Kunden auch dann, wenn nach diesen EKB die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, oder wir nach Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner Allgemeinen Einkaufsbedingungen liefern, es sei denn, wir haben ausdrücklich gegenüber dem Kunden auf die Geltung unserer AGB verzichtet. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einzelnen Regelungspunkten unsere AGB keine gesonderte Regelung enthalten.

Der Kunde erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung oder der vertragsgegenständlichen Leistung ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand, dass unsere AGB nicht gelten, verzichtet.

1.3 Sofern Rahmenverträge oder sonstige Verträge mit unseren Kunden abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden dort, sofern keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden AGB ergänzt.

1.4 Soweit im Folgenden von Schadensersatzansprüchen die Rede ist, sind damit in gleicher Weise auch Aufwendungsersatzansprüche i.S.v. § 284 BGB gemeint.  

2. Auskünfte / Beratung / Eigenschaften der Produkte und Leistungen / Mitwirkungshandlungen des Kunden

2.1 Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Produkte und Leistungen durch uns, oder unsere Vertriebsvermittler erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Sie stellen keinerlei Eigenschaftsvereinbarungen oder Garantien in Bezug auf unsere Produkte dar. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte unserer Produkte anzusehen.

2.2 Mit dem Kunden vereinbarte Produktspezifikationen legen die geschuldeten Eigenschaften abschließend fest. Weitere Eigenschaften des Liefergegenstandes oder unserer hiervon betroffenen Leistung, wie etwa Eignung zum vom Kunden bekanntgegebenen Verwendungszweck oder übliche Eigenschaften derartiger Produkte sind nicht geschuldet.

2.3 Alle Angaben über unsere Produkte und Leistungen, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften und im Internet und die darin enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Maß-, Eigenschafts- oder Leistungsmerkmale sowie sonstige, insbesondere technische Angaben oder Angaben über Inhaltsstoffe sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Auch nicht mit Toleranzen versehene Daten unserer Produkte, wie sie in unserer Internetdarstellung oder unseren Katalogen und/oder Broschüren enthalten sind, unterliegen handelsüblichen und/oder branchenüblichen produktionsbedingten Abweichungen und Veränderungen, insbesondere durch produktionstechnische Weiterentwicklungen und verwandte Materialien.

2.4 Soweit wir Anwendungshinweise geben, sind diese mit branchenüblicher Sorgfalt abgefasst, entbinden unsere Kunden jedoch nicht von der Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung der Produkte betreffend der Eignung zu dem von ihnen gewünschten Zweck. Entsprechendes gilt für Hinweise unsererseits zu Import-, Zoll und/oder Zulassungsregelungen. Der Kunde bleibt – soweit nicht anders vereinbart – in jedem Fall zur Prüfung der Verwendbarkeit unserer Produkte und/oder Leistungen zu dem von ihm beabsichtigten Verwendungszweck eigenverantwortlich verpflichtet.

2.5 Eine Beratungspflicht übernehmen wir nur Kraft ausdrücklich vereinbartem, gesonderten Beratungsvertrag.

2.6 Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche Regelungen sowie technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten bzw. im Internet und unserer Werbung, sowie auf einer zur Verfügung gestellten Beschreibung von Eigenschaften stellen nur dann eine rechtliche Eigenschaftsangabe unserer Produkte dar, wenn wir die Beschaffenheit ausdrücklich als "Eigenschaft des Produktes“ deklariert haben; ansonsten handelt es sich um unverbindliche, allgemeine Leistungsbeschreibungen. Dies gilt mangels anderweitiger Vereinbarung auch für Aussagen unserer Mitarbeiter.

2.7 Eine verschuldensunabhängige Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir ausdrücklich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.

2.8 Eine Haftung für die Verwendbarkeit und/oder Registrierungs- und/oder Verkehrsfähigkeit unserer Produkte oder Leistungen zu dem vom Kunden in Aussicht genommenen Verwendungszweck übernehmen wir außerhalb der gesetzlich zwingenden Haftung nicht, soweit wir mit dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Die Regelung der Ziff. 11 bleibt unberührt.

2.9 Der Kunde ist verpflichtet, uns als wesentliche Mitwirkungspflicht alle für die Leistungserbringung benötigten Informationen und Daten rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen und alle Mitwirkungshandlungen aus seiner Sphäre zeitgerecht und unentgeltlich zu erbringen, damit wir unsere Leistung vertragsgerecht erbringen können.  

3. Probeexemplare / überlassene Unterlagen und Daten / Muster / Kostenvoranschläge

3.1 Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Mustern nicht berechtigt.

Wird unsererseits aufgrund eines Warenmusters oder Vorführexemplares an den Kunden verkauft, so sind Abweichungen hiervon bei der gelieferten Ware zulässig und berechtigen nicht zu Beanstandungen und Ansprüchen uns gegenüber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, wenn sie auf die im Normalfall vorgesehene Verwendung der gelieferten Ware keinen nachhaltigen Einfluss ausüben und etwaig vereinbarte Spezifikationen durch die gelieferte Ware eingehalten werden.

3.2 An dem Kunden bekanntgegebene oder überlassene Muster, Abbildungen, Bilder, Fotos, Zeichnungen, Daten, Kostenvoranschlägen und sonstige Unterlagen über unsere Produkte und Leistungen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde verpflichtet sich, die im vorstehenden Satz aufgeführten Muster, Daten, Fotos und/oder Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen unsere ausdrückliche Einwilligung. Er hat diese auf Aufforderung unverzüglich an uns zurückzugeben, soweit ein darauf basierender Auftrag an uns nicht erteilt wird. Dies gilt dann, wenn das Behaltendürfen der vorgenannten Gegenstände und/oder Daten nicht zugunsten des Kunden anderweitig vertraglich geregelt ist.

Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen, Zeichnungen oder Daten des Kunden; diese dürfen wir jedoch solchen Dritten zugänglich machen, denen wir zulässigerweise mit dem Kunden vertragsgegenständliche Lieferungen und/oder Leistungen übertragen, oder derer wir uns als Erfüllungsgehilfen oder Lieferanten bedienen.

3.3 Unsere Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und mit der darin enthaltenen Leistung unverzüglich nach Zugang des Kostenvoranschlages beim Kunden auf vertraglicher Grundlage begonnen wird.  

4. Vertragsschluss / Liefer- und Leistungsumfang / Software / Beschaffungsrisiko und Garantie / Waren aus unserem „Specials-Shop“

4.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder sonst wie die Verbindlichkeit mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen durch den Kunden und kein verbindliches Angebot unsererseits. Bei positivem Eintrag des Kunden in offizielle Embargoverzeichnisse oder Verstöße des Kunden gegen einschlägige Embargobestimmungen sind wir berechtigt, die Vertragsanbahnung haftungsfrei abzubrechen und haftungsfrei von dem noch nicht erfüllten Teil geschlossener Verträge zurückzutreten.

Durch Anklicken des Buttons „Bestellung verbindlich aufgeben“ in unserem Webshop gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung unter Einbeziehung dieser AGB uns gegenüber ab.

Der Kunde ist an seine Bestellung als Vertragsantrag 14 Kalendertage – bei elektronischer Bestellung 5 Werktage (jeweils an unserem Sitz) – nach Zugang der Bestellung bei uns gebunden, soweit der Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Kunden.

4.2 Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform (d.h. auch per Telefax oder E-Mail) durch Auftragsbestätigung bestätigen.

Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des Kunden beglichen werden und dass eine durch uns vorgenommene Kreditprüfung des Kunden und eine evtl. von uns durchgeführte Prüfung eines negativen Exportkontrolleintrages in eine einschlägige Embargoliste, ohne negative Auskunft bleibt.

Bei Lieferung oder Leistung innerhalb der angebotsgegenständlichen Bindungsfrist des Kunden kann unsere Auftragsbestätigung durch unsere Lieferung bzw. Leistung ersetzt werden, wobei die Absendung der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung maßgeblich ist.

4.3 Bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge vereinbarter Liefergegenstände sofort herzustellen bzw. die gesamte Bestellmenge einzudecken. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

4.4 Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich oder in Textform auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Produkte hinzuweisen. Solche Hinweise erweitern jedoch nicht unsere vertraglichen Verpflichtungen und Haftung. Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung sind wir lediglich verpflichtet, die bestellten Produkte als in der Bundesrepublik Deutschland verkehrs- und zulassungsfähige Ware zu liefern.

4.5 Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld).

4.6 Die Übernahme eines verschuldensunabhängigen, garantiegleichen Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB oder einer Beschaffungsgarantie liegt nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.

4.7 Ein solches Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernehmen wir nur Kraft ausdrücklicher, gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Wendung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko…“.

4.8 Verzögert sich die Abnahme der Produkte oder deren Versand oder die Abnahme unserer Leistung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist, nach unserer Wahl sofortige Vergütungszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen.

Im Falle des vorstehend geregelten Schadensersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadensersatz 25% des Nettolieferpreises bei Kaufverträgen oder 25% der vereinbarten Nettovergütung bei Leistungsverträgen. Der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens (mehr als 10% geringer) bleibt dem Kunden vorbehalten. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4.9 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, beginnend mit dem Ablauf der in der Anzeige der Versandbereitschaft in Schrift- oder Textform gesetzten angemessenen Frist, eine Einlagerung auf Gefahr des Kunden für Untergang und Verschlechterung der Ware vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Kosten mit 0,5% der Nettovergütung für die eingelagerte Ware für jede angefangene Woche in Rechnung zu stellen. Die eingelagerte Ware wird nur auf besonderen Wunsch des Kunden versichert. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein wesentlich geringerer (mehr als 10% geringer) Kostenaufwand entstanden ist.

Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach dem vorgenannten Fristablauf gem. Ziff. 4.8 Satz 1 anderweitig über die vertragsgegenständlichen Waren zu verfügen und den Kunden mit angemessener Frist (= ursprüngliche Lieferfrist zuzüglich 7 Kalendertage Dispositionsfrist) neu zu beliefern.

4.10 Bei kundenseitig verspätetem Lieferauftrag oder -abruf sind wir berechtigt, die Lieferung um den gleichen Zeitraum des kundenseitigen Rückstandes zuzüglich einer Dispositionsfrist von 4 Werktagen am Ort unseres Sitzes hinauszuschieben.

Soweit ein Kauf auf Abruf abgeschlossen ist, müssen die einzelnen Abrufe des Kunden, mindestens 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin bei uns eingehen, soweit nicht ausdrücklich eine kürzere Abruf- oder Lieferfrist vereinbart wurde. Sollten keine anders lautenden ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen sein, ist der Kunde verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Zugang der Auftragsbestätigung die gekaufte Ware vollständig abzunehmen. Erfolgen die Abrufe nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, die Abrufe und deren Einteilung anzumahnen und eine Nachfrist zum Abruf und zur Einteilung von 14 Tagen zu setzen, welches die Abnahme binnen 4 Wochen nach Zugang unserer Aufforderung vorsehen muss. Bei fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen. Ziff. 4.8 Abs. 2 gilt entsprechend.

4.11 Anwenderinformationen für unsere Produkte sowie ein Produktlabel schulden wir nur – soweit nicht ausdrücklich in Schrift- oder Textform abweichend vereinbart oder falls wir einer abweichenden gesetzlichen Regulierung unterliegen – in deutscher oder nach unserer Wahl in englischer Sprache.

4.12 Wir behalten uns vor, die Spezifikation der Ware insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse dies notwendig machen, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen Zweck und, soweit die Eignung zu einem bestimmten Zweck vereinbart wurde, zu diesem Zweck herbeigeführt wird.

4.13 Wir sind zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der vereinbarten Liefermenge berechtigt.

4.14 Der Mindestbestellwert beträgt netto EUR 150,00. Bei Bestellungen unter dem genannten Wert hat der Kunde einen Mindermengenzuschlag in Höhe von EUR 15,-- netto zu zahlen.

4.15 Wir sind weiterhin berechtigt, Produkte mit handelsüblichen Abweichungen in Qualität, Abmessung, Gewicht, Farbe und Ausrüstung zu liefern. Solche Ware gilt als vertragsgerecht.

4.16 Enthält der Liefergenstand Software oder besteht aus Software, so erhält der Kunde hieran ein lediglich einfaches unwiderrufliches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zum Zwecke der Nutzung des Liefergenstandes bzw. der Software. Der Kunde ist zur Weiterlizensierung dieses Nutzungsrechtes, jedoch ausschließlich zum Zwecke der bestimmungsgemäßen Nutzung des Liefergenstandes, berechtigt, wenn er den Liefergenstand an Dritte verkauft oder überlässt.

4.17 Enthält der Liefergegenstand Software, so hat der Kunde mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung kein Anrecht auf Erhalt des Quellcodes der Software. Vorstehendes gilt nicht, soweit wir uns nicht im Falle der Notwendigkeit zur Wartung und/oder Fehlerbeseitigung der Software zu handelsüblichen Konditionen bereit erklären. In diesem Fall hat der Kunde Anspruch auf Überlassung des Quellcodes, jedoch ausschließlich zum Zwecke der Wartung und Fehlerbeseitigung.

4.18 Enthält der Liefergegenstand Software, ist der Kunde nicht zu einer Rückentwicklung der Software (re-engineering) berechtigt, solange wir uns zu einer Behebung von Mängeln oder einer Wartung des Liefergenstandes zu marktüblichen Konditionen bereit erklären.

4.19 Bei Produkten aus unserem „Specials-Shop“ handelt es sich für den Fall, dass deren Artikelnummer am Anfang der Artikelbezeichnung mit „SP-“ ausgezeichnet ist (z.B. SP-Artikel-Nr. …) um gebrauchte Produkte. Bei diesen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen (s.h. Ziffer 8).  

5. Lieferung / Erfüllungsort / Lieferzeit / Lieferverzug / Verpackung

5.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.

5.2 Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, mangels solcher 3 Werktage an unserem Sitz nach Zugang der kundenseitigen Bestellung bei uns und Annahme derselben durch uns, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen durch den Kunden vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefertermine und Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Angemessen bedeutet eine Lieferfrist, welche der ursprünglich verbleibenden Lieferfrist zuzüglich des Zeitraumes der Änderungsverhandlungen und einer Dispositionsfrist von 14 Kalendertagen entspricht.

5.3 Lieferungen und/oder Leistungen vor Ablauf der Liefer-/ Leistungszeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei Holschulden der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Produkte, bei Bringschuld der Tag der Ablieferung am vereinbarten Lieferort.

Wir sind zu Teillieferungen innerhalb der Lieferfrist berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit. Erheblich ist der Mehraufwand, wenn er 5% der Nettovergütung für die vertraglich geschuldete Leistung übersteigt.

5.4 Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grunde – nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 11.

5.5 Wir geraten nicht in Verzug, so lange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

5.6 Solange vom Kunden zu stellende Transportmittel nicht zur Verfügung stehen, sind wir nicht zur Lieferung verpflichtet, soweit wir uns nicht zur Stellung der Transportmittel verpflichtet haben, oder eine Bringschuld vereinbart ist. Wir sind jedoch berechtigt, bei ausführbarem Versand- oder Abrufauftrag die Lieferung mittels eigener oder angemieteter Transportmittel zu bewirken. In diesem Fall reist die Ware auf Gefahr des Kunden.

Bei der Abladung und Rückholung der Ware hat der Kunde unserem Personal und/oder unseren Erfüllungsgehilfen behilflich zu sein, wenn dies erforderlich und für den Kunden technisch und logistisch zumutbar ist. Die Abladung der Ware ist bei vereinbarter Bringschuld Sache des Kunden und geht zu seinen Lasten.

5.7 Wird bei der Bestellung kein Abholtermin angegeben, den wir bestätigt oder zu bestätigen haben damit dieser verbindlich wird, bzw. erfolgt die Abnahme nicht zum vereinbarten Abholtermin, versenden wir nach unserer Wahl die vertragsgegenständliche Ware mit einem von uns beauftragten Frachtführer oder lagern die vertragsgegenständliche Ware auf Kosten des Kunden ein. Die anfallenden Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten (letztere soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde) stellen wir beim Versand dem Kunden zusätzlich in Rechnung.

Wir nehmen Verpackungen mangels anderer Vereinbarung nur auf Grund und im Umfang gesetzlicher Verpflichtung zurück.

5.8 Bei Einlagerung hat der Kunde eine Lagerpauschale in Höhe von 0,5% der Nettovergütung je Woche für die eingelagerte Ware zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein wesentlich geringerer (mehr als 10% geringer) Kostenaufwand entstanden ist.  

6. Höhere Gewalt / Selbstbelieferung

6.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung, Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden, das heißt, so dass mit Erfüllung des Zulieferschuldverhältnisses uns gegenüber wir den Vertrag mit dem Kunden nach Art der Ware, Menge der Ware und Lieferzeit und/oder Leistung erfüllen können (kongruente Eindeckung), nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB oder eine Liefergarantie übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen gleich Pandemien (einschließlich der COVID-19-Pandemie), Epidemien, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Mit der vorgenannten Leistungsfreiheit entfällt auch unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz und/oder Pönalen wegen einer Lieferungs-/Leistungsverzögerung.

6.2 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 6.1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer Nachfrist von 14 Kalendertagen wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

6.3 Vorstehende Regelung gemäß Ziff. 6.2 gilt entsprechend, wenn aus den in Ziff. 6.1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.  

7. Versand / Gefahrübergang / Abnahme

7.1 Soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wird, erfolgt die Lieferung Ex Works Incoterms® 2020. Bei Hol- und Schickschuld reist die Ware auf Gefahr und zu Lasten des Kunden mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung unversichert.

7.2 Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt bei vereinbarter Versendung mangels anderer Vereinbarung uns vorbehalten. Wir werden uns jedoch bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen, ohne dass hierauf jedoch ein Anspruch des Kunden besteht. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung – gehen, wie die Transport- und Versicherungskosten, zu Lasten des Kunden.

Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden gegenüber dem vereinbarten Zeitpunkt verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. Ziff. 5.8 gilt insoweit entsprechend.

In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

7.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht bei vereinbarter Holschuld mit Übergabe der zu liefernden Produkte an den Kunden, bei vereinbarter Versendungsschuld mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer, oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder unseres Lagers, oder unserer Niederlassung oder des Herstellerwerkes auf den Kunden über. Vorstehendes gilt auch, wenn eine vereinbarte Teillieferung erfolgt.

Bei einer vereinbarten Bringschuld geht die Gefahr mit der Bereitstellung zur Abladung am vereinbarten Lieferort über.

7.4 Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Absendung der Mitteilung der Versand- und/oder Leistungsbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über.  

8. Mängelrüge / Pflichtverletzung in Form von Schlechtleistung wegen Sachmängeln (Gewährleistung), Erweiterte Gewährleistung

8.1 Für Gebrauchtprodukte aus unserem „Specials-Shop“ (bei denen die Artikel-Nummer mit dem Buchstabenkürzel „SP-“ anfängt) ist jede Gewährleistung ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich vom Kunden etwas anderes mit uns vereinbart wurde.

8.2 Erkennbare Sachmängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12 Kalendertage nach Abholung bei Lieferung ab Werk oder Lagerort, ansonsten nach Anlieferung, versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung, verdeckte Sachmängel spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach Ziff. 8.7, uns gegenüber zu schriftlich oder in Textform zu rügen. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB im Sinne von Ziff. 4.6 oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§ 478 BGB).

8.3 Bei Anlieferung erkennbare Sachmängel müssen zudem dem anliefernden Transportunternehmen gegenüber gerügt und die schriftliche oder textliche Aufnahme der Mängel von diesem vor Ort vom Kunden veranlasst werden. Eine nicht frist- oder formgerechte Veranlassung der Aufnahme der Mängelrüge gegenüber dem anliefernden Transportunternehmen schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB im Sinne von Ziff. 4.6, einer Garantie der Mängelfreiheit, oder der Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§ 478 BGB).

Soweit Stückzahl- und Gewichtsmängel nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Kunde diese Mängel beim Empfang der Produkte gegenüber dem anliefernden Transportunternehmer zu beanstanden und sich die Beanstandung schriftlich oder in Textform bescheinigen zu lassen. Eine nicht fristgerechte Rüge gegenüber dem Transportunternehmen oder eine nicht formgerechte Bescheinigung durch das Transportunternehmen schließt auch insoweit jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle arglistigen, vorsätzlichen, grob fahrlässigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB im Sinne von Ziff. 4.6 oder bei Haftung wegen eines gesetzlich zwingenden Haftungstatbestandes und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§ 478 BGB).

8.4 Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen gelten die gelieferten Produkte als vertragsgemäß vom Kunden genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort, soweit dies nicht der üblichen Verwendung der gelieferten Ware entspricht. Es obliegt dem Kunden, vor Beginn einer der vorbezeichneten Tätigkeiten oder der sonstigen Verwendung der von uns gelieferten Produkte durch in Umfang und Methodik geeignete Prüfungen abzuklären, ob die gelieferten Produkte für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke geeignet sind.

8.5 Sonstige Pflichtverletzungen unsererseits sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist schriftlich abzumahnen, ansonsten geht der Kunde den hieraus resultierenden Rechten verlustig. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB im Sinne von Ziff. 4.6 oder bei einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.

8.6 Mängel, die der Kunde selbst zu vertreten hat, und unberechtigte Reklamationen werden wir, soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, auf Kosten des Kunden beseitigen, ohne dass ein gesonderter Auftrag vom Kunden erteilt werden muss.

8.7 Für Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung in Form von Sachmängeln (Gewährleistungsansprüche) beträgt die Verjährungsfrist mit Ausnahme der Gebrauchtprodukte aus dem Specials-Shop, bei denen die Gewährleistung ausgeschlossen ist - , soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde, 12 Monate, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs (siehe Ziff. 7.3), im Falle der kundenseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB im Sinne von Ziff. 4.6, Ansprüchen wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, oder wenn in den Fällen der §§ 478 (Rückgriff in der Lieferkette), § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Ziff. 8.14 bleibt unberührt.

8.8 Bessert der Kunde oder ein Dritter die von uns gelieferten Produkte unsachgemäß nach und beruht der Mangel hierauf, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

8.9 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 11.

8.10 Unsere Gewährleistung (Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung bei Sachmängeln) und die sich hieraus ergebende Haftung ist neben den mit „SP-“ in der Artikelnummer gekennzeichneten Gebrauchtprodukten aus unserem Specials-Shop auch ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion, oder auf mangelhafter Ausführung, oder fehlerhaften Herstellungsstoffen oder, soweit geschuldet, mangelhafter Nutzungsanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung des Liefergegenstandes, ungeeigneten Lagerbedingungen desselben, und den Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse auf den Liefergegenstand, die nicht vertragsimmanent vorgesehenen Einflüssen entsprechen. Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln unsererseits, oder Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB im Sinne von Ziff. 4.6 und oder einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.

Jegliche Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die von uns im Einklang mit dem geschlossenen Vertrag festgesetzten oder unsere insoweit vorgegebenen technischen Vorschriften oder Gebrauchsanleitungen nicht beachtet, soweit der Mangel hierauf beruht.

8.11 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Auslieferungs-Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. § 439 Abs. 3 BGB (Tragung der Ein- und Ausbaukosten bei mangelhaften Produkten durch den Verkäufer) bleibt unberührt.

8.12 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher (d.h. kaum sichtbar/spürbarer) Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.

8.13 Wir übernehmen keine Gewährleistung nach § 478 BGB (Rückgriff in der Lieferkette – Lieferantenregress), wenn der Kunde die von uns vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht.

8.14 Wir leisten dem Kunden für ortsfest installierte Innen- und Außen-LED-Beleuchtung bei vollständiger Einhaltung der nachfolgenden Gewährleistungsbedingungen, für einen Zeitraum von weiteren 4 Jahren („Erweiterter Gewährleistungszeitraum“), die unter Ziffer 8.15-8.19 aufgeführte Mängelbeseitigung. Dieser Erweiterte Gewährleistungszeitraum schließt sich unmittelbar an den in 8.7 genannten Gewährleistungszeitraum an.

8.15 Innerhalb des Erweiterten Gewährleistungszeitraumes gewährleisten wir gegenüber dem Kunden, jedoch ausschließlich zu den folgenden Bedingungen, eine ausfallfreie Lebensdauer bei LED-Leuchten von bis zu 50.000 Betriebs-Std. bei einer Umgebungstemperatur von bis zu +25°C. Dabei gilt ein Ausfall der LED-Leuchte nur dann als im Sinne dieser Erweiterten Gewährleistung eingetreten, wenn:

  1. a) Der Lichtstromrückgang an dem ELSPRO-Produkt 6% pro Jahr überschreitet und
  2. b) Die Ausfallrate der gesamten LED-Module innerhalb einer Leuchte mehr als 0,2% / 1.000h beträgt.

Als Ausfall im Sinne dieser Bedingung gelten nicht Ausfälle, die auf umgebungsabhängige, äußere Einflüsse oder auf die Reichweite einer Funksteuerung zurückzuführen sind.

8.16 Ausgenommen von Ansprüchen aus dieser Erweiterten Gewährleistung sind alle Verbrauchsmittel der gelieferten Produkte wie z. B. Batterien, Leuchtmittel (andere als LED-Leuchtmittel) und Sicherungen.

Des Weiteren sind Ausfälle ausgenommen durch

  • nicht ordnungsgemäßen Einbau und Anschluss;
  • unsachgemäße Inbetriebnahme;
  • normale Abnutzung oder fehlende Wartung;
  • falsche Bedienung des Gerätes;
  • mechanische Beschädigung z. B. durch Stöße oder Herunterfallen;
  • unsachgemäße Reparatur, soweit die Fehlfunktion hierauf beruht;
  • den Einbau von Fremdteilen;
  • äußere Einflüsse wie Feuer, Wasser, anormale Umweltbedingungen;
  • mutwillige Zerstörung;
  • Blitzschlag.

8.17 Innerhalb des unter Ziffer 8.14 genannten, verlängerten Gewährleistungszeitraumes beseitigen wir gemäß nachstehendem Absatz 2 alle Mängel am Produkt, die nachweislich auf einen Material- oder Herstellungsfehler beruhen, soweit diese zu einem Ausfall im Sinne vorstehender Ziffer 8.15 geführt haben. Wir verpflichten uns insoweit innerhalb des Erweiterten Gewährleistungszeitraumes nach Ziff. 8.14, jedoch ausschließlich bei Vorliegen eines Gewährleistungsfalles im Sinne vorstehender Ziff. 8.14-8.16, Ersatz oder Austausch oder Reparatur des defekten Teils nach unserer Wahl auf unsere Kosten durchzuführen, soweit Austauschteile an dem defekten ELSPRO-Produkt, die von uns ersetzt wurden, dabei in unser Eigentum übergehen.

Sowohl der Transport des defekten Produktes zu uns als auch der Rücktransport erfolgt dabei auf die Gefahr des Kunden.

8.18 Der Anspruch auf Leistungen aus der Erweiterten Gewährleistung gilt nur für das Land, in dem das ELSPRO-Produkt gekauft wurde.

8.19 Ansprüche aus dieser Erweiterten Gewährleistungsvereinbarung bestehen nur, wenn der Kunde nach Entdeckung eines Mangels des von uns gelieferten Produktes diesen uns unverzüglich schriftlich oder in Textform mitteilt. Andernfalls verliert er etwaige Ansprüche aus dieser Erweiterten Gewährleistung. Mit der Mängelanzeige sind die Daten auf dem Typenschild am Produkt bzw. die sich daraus ergebenen Referenzwerte als Nachweis des Anspruches Voraussetzung für die Entstehung des kundenseitigen Anspruches aus der Erweiterten Gewährleistung.

Der Anspruch auf Mängelbeseitigung aus der Erweiterten Gewährleistung setzt weiterhin voraus, dass der Kunde kumulativ:

  • eine schriftliche, detaillierte Mängelbeschreibung gegenüber uns in Schrift- oder Textform mit seiner Anspruchsbegründung unverzüglich nach Entdeckung des Mangels vornimmt;
  • das Produkt, soweit es transportabel ist, zum Zwecke der Reparatur ordnungsgemäß transportgeschützt an uns auf eigene Kosten unverzüglich nach Entdeckung des Mangels einsendet;
  • der Mangel nicht in einem nicht reproduzierbaren Softwarefehler besteht;
  • der Kunde das Produkt ausschließlich bestimmungsgemäß und gemäß der hierfür vorgesehenen Bedienungsanleitung des Herstellers und den ergangenen Benutzungs- und Warnhinweisen genutzt hat;
  • die Reparatur nicht technisch oder wirtschaftlich für uns unzumutbar ist. Wirtschaftlich unzumutbar ist die Reparatur, wenn die hierfür unsererseits erforderlichen Aufwendungen 40% des Netto-Erwerbspreises des Produktes beim Erwerb durch den Kunden übersteigen. Technisch unzumutbar ist die Reparatur, wenn etwaig benötigte Ersatzteile bei unseren Vertragslieferanten nicht mehr beziehbar sind.

9. Preise / Zahlungsbedingungen / Unsicherheitseinrede

9.1 Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO netto ausschließlich Verpackung, See- oder Lufttransportverpackung, Fracht, Porto und, soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde, Versicherungskosten, zuzüglich vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer (soweit gesetzlich anfallend) in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe bei Fälligkeit der Zahlung, ab Werk bzw. Lager zuzüglich etwaiger länderspezifischer Abgaben bei Lieferung in andere Länder als die Bundesrepublik Deutschland, sowie zuzüglich Zoll und anderer Gebühren und öffentlicher Abgaben für die Lieferung/Leistung.

9.2 Andere Zahlungsmethoden als Barzahlung oder Banküberweisung bedürfen gesonderter, ausdrücklicher Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller; dies gilt insbesondere für die Begebung von Schecks und Wechseln.

9.3 Soweit beim Kunden oder bei uns Steuern oder Abgaben auf die von uns erbrachte Leistung anfallen (Quellensteuer), stellt der Kunde uns von diesen Steuern und Abgaben frei.

9.4 Wir sind, soweit nicht anders vereinbart, berechtigt, Teilabrechnungen entsprechend dem Fortgang der Auftragsbearbeitung zu erstellen und/oder Abschlagszahlungen entsprechend dem Fortgang der Bearbeitung zu verlangen.

9.5 Zahlt der Kunde in anderer Währung als in EURO, tritt erst dann Erfüllung ein, wenn die Devisenzahlung am Tage des Zahlungseingangs dem vereinbarten EURO-Betrag entspricht.

9.6 Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Lieferumfanges sind, werden mangels abweichender Vereinbarung auf der Basis unserer jeweils gültigen allgemeinen Preislisten für derartige Leistungen unserseits ausgeführt.

9.7 Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig entsprechend im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten unserer vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird (Saldierung). Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben.

Liegt der neue Preis auf Grund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechtes 20% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen für den noch nicht erfüllten Teil berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.

9.8 Tragen wir ausnahmsweise vertragsgemäß die Frachtkosten, so trägt der Kunde die Mehrkosten, die sich aus Tariferhöhungen der Frachtsätze nach Vertragsschluss ergeben.

9.9 Vereinbarte Zahlungsfristen laufen vom Tag der Lieferung.

9.10 Mit Eintritt des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

9.11 Bei vereinbarter Überweisung gilt als Tag der Zahlung das Datum des Geldeinganges bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto bzw. auf dem Konto der von uns spezifizierten Zahlstelle.

9.12 Ein Zahlungsverzug des Kunden bewirkt die sofortige Fälligkeit aller Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Ohne Rücksicht auf Stundungsabreden, Wechsellauf- und Ratenzahlungsvereinbarungen sind in diesem Fall sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden uns gegenüber unverzüglich zur Zahlung fällig.

9.13 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung einer Bankbürgschaft eines deutschen, dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Kreditinstitutes zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten - unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte - vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.

9.14 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt entsprechend, wenn der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch im Synallagma (also im Gegenseitigkeitsverhältnis zweier Leistungen beim mit uns geschlossenen Vertrag) mit dem unsrigen Anspruch steht.

9.15 Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur insoweit ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

9.16 Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Tilgung der Kosten, dann der Zinsen und schließlich der Hauptforderungen nach ihrem Alter verwendet. Eine entgegenstehende Bestimmung des Kunden bei der Zahlung ist unbeachtlich.

9.17 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung, gleichgültig auf welchem Wege sie geleistet wird, ist ausschließlich der Tag der Buchung auf unserem Konto maßgebend. Bei Scheckzahlungen ist der Tag der Wertstellung maßgeblich. Zahlungen des Kunden müssen porto- und spesenfrei zu unseren Gunsten geleistet werden.  

10. Eigentumsvorbehalt, Pfändungen

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor (nachstehend insgesamt "Vorbehaltsware"), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unserem Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

10.3 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne Weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.

10.4 Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.

10.5 Der Kunde bleibt zur Einbeziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns unverzüglich die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten.

10.6 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinem Gunsten ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.

10.7 Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Produkten bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echtem oder unechtem Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß Ziff. 10 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Produkte zu verlangen. Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.

10.8 Bei kundenseitig verschuldetem vertragswidrigem Handeln, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderung hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

10.9 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

10.10 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Netto-Rechnungsbetrages unserer Ware zu den Netto-Rechnungsbeträgen der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

10.11 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits seitens des Kunden bestimmte Maßnahmen und/oder Erklärungen erforderlich, so hat der Kunde uns hierauf schriftlich oder in Textform hinzuweisen und solche Maßnahmen und/oder Erklärungen auf seine Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Wir werden hieran im erforderlichen Umfang mitwirken. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es uns aber, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche von uns gegen den Kunden dadurch nicht erreicht wird, ist der Kunde verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere handelsübliche Sicherheiten an der gelieferten Ware nach unserem billigen Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.

10.12 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen in/auf die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den uns entstehenden Ausfall.  

11. Haftungsausschluss/-begrenzung

11.1 Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund -, bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis mit dem Kunden.

11.2 Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Ziff. 11.1 gilt nicht,:

  • für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
  • für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
  • im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
  • soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB im Sinne von Ziff. 4.6 übernommen haben;
  • bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

11.3 Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 11.2, dort 4. Spiegelstrich vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

11.4 Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 11.1 bis 11.3 und Ziff. 11.5 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unserer Subunternehmer.

11.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklichen übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB im Sinne von Ziff. 4.6 beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.

11.6 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.  

12. Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder anderweitiger Vereinbarung der Sitz unserer Gesellschaft.

12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist - soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist - der Sitz unserer Gesellschaft. Diese Zuständigkeitsregelung der Sätze 1 und 2 gilt klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen uns und dem Besteller, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der EG VO Nr. 864 / 2007 führen können. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG). Es wird ausdrücklich klargestellt, dass diese Rechtswahl auch als eine solche im Sinne von Art. 14 Abs. 1 b) EG VO Nr. 864 / 2007 zu verstehen ist und somit auch für außervertragliche Ansprüche im Sinne dieser Verordnung gelten soll. Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind unsere AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird.

13. Schutzrechte Dritter, Lizenz

13.1 Sofern nicht zwischen uns und dem Kunden etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferung in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Der vollständige Gewährleistungsausschluss für Gebrauchtprodukte aus unserem Specials-Shop (vgl. Ziff. 8.1) bleibt unberührt.

Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns an den Kunden gelieferten Produkten berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziff. 8.7 bestimmten Frist wie folgt:

  • Wir werden nach unserer Wahl zunächst versuchen, auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken, oder den Liefergegenstand unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Eigenschaften so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder auszutauschen. Ist uns dies nicht möglich, oder lehnen wir dies ab, stehen dem Kunden seine gesetzlichen Rechte zu, die sich jedoch nach Modifikation durch den Vertrag und diese Allgemeinen Liefer- und Auftragsbedingungen richten.
  • Dem Kunden stehen nur dann Rechte uns gegenüber für den Fall einer Schutzrechtsverletzung durch unsere Liefergegenstände zu, wenn er uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich oder in Textform verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
  • Stellt der Kunde die Nutzung der Produkte aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  • Wird der Kunde infolge der Benutzung der von uns gelieferten Produkte von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen angegriffen, so verpflichtet sich der Kunde, uns hiervon unverzüglich schriftlich oder in Textform zu unterrichten und uns Gelegenheit zu geben, sich an einem eventuellen Rechtsstreit zu beteiligen. Der Kunde hat uns bei der Führung eines solchen Rechtsstreits in jeder Hinsicht durch Weitergabe aller aus seiner Sphäre stammenden oder dort auflaufenden, relevanten Informationen für den Rechtsstreit zu unterstützen. Der Kunde hat Handlungen zu unterlassen, die unsere Rechtsposition beeinträchtigen könnten.

13.2 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung, oder dadurch verursacht wird, dass die Produkte vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt werden, die nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung entsprechen, soweit die Schutzrechtsverletzung hierauf beruht.

13.3 Der Kunde erhält bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Vertragspflichten das Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der Leistungen.

Sämtliche Urheber-, Patent- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte verbleiben bei uns, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Soweit bei uns im Rahmen der Vertragsdurchführung schutzrechtsfähige Erfindungen entstehen, werden wir dem Kunden hieran ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zu wirtschaftlich bevorzugten Bedingungen einräumen. Das Recht des Kunden auf Erhalt aller erfindungsgegenständlichen Rechten für den Fall, in dem die Herbeiführung der Erfindung eine Hauptvertragspflicht unsererseits ist, bleibt unberührt.  

14. Exportkontrolle / Produktzulassung / Einfuhrbestimmungen

14.1 Die gelieferte Ware ist mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Kunden zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ins vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.

14.2 Die Ausfuhr bestimmter Güter durch den Kunden von dort kann - z. B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs - der öffentlich-rechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Der Kunde ist selbst verpflichtet, dies zu prüfen und die für diese Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), Deutschlands beziehungsweise anderer EU-Mitgliedsstaaten sowie gegebenenfalls der USA oder asiatischer oder arabischer Länder und aller betroffener Drittländer, strikt zu beachten, soweit er die von uns gelieferten Produkte ausführt, oder durch Dritte ausführen lässt und etwaige erforderliche Ex- bzw. Importgenehmigung zeitgerecht einzuholen.

Zudem ist der Kunde verpflichtet sicherzustellen, dass vor der Verbringung in ein anderes als das mit uns vereinbarte Erstlieferland durch ihn die erforderlichen nationalen Produktzulassungen oder Produktregistrierungen eingeholt werden und dass die im nationalen Recht des betroffenen Landes verankerten Vorgaben zur Bereitstellung der Anwenderinformationen in der Landessprache und auch alle Einfuhrbestimmungen erfüllt sind.

14.3 Der Kunde wird insbesondere prüfen und sicherstellen, und uns auf Aufforderung nachweisen, dass

  • die überlassenen Produkte nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind;
  • keine Unternehmen und Personen, die in der US-Denied Persons List (DPL) genannt sind, mit US-Ursprungswaren, US-Software und US-Technologie beliefert werden;
  • keine Unternehmen und Personen, die in der US-Warning List, US-Entity List oder US-Specially Designated Nationals List genannt sind, ohne einschlägige Genehmigung mit US-Ursprungserzeugnissen beliefert werden;
  • keine Unternehmen und Personen beliefert werden, die in der Liste der Specially Designated Terrorists, Foreign Terrorist Organizations, Specially Designated Global Terrorists oder der Terroristenliste der EU oder anderer einschlägiger Negativlisten für Exportkontrolle genannt werden;
  • keine militärischen Empfänger mit den von uns gelieferten Produkten beliefert werden;
  • keine Empfänger beliefert werden, bei denen ein Verstoß gegen sonstige Exportkontrollvorschriften, insbesondere der EU oder der ASEAN-Staaten, vorliegt;
  • alle Frühwarnhinweise der zuständigen deutschen oder nationalen Behörden des jeweiligen Ursprungslandes der Lieferung beachtet werden.

14.4 Der Zugriff auf und die Nutzung und die Ausfuhr von uns gelieferter Güter darf durch den Kunden und auf dessen Veranlassung nur dann erfolgen, wenn die oben genannten Prüfungen und Sicherstellungen durch den Kunden erfolgt sind; anderenfalls hat der Kunde die beabsichtigte Ausfuhr bzw. Überlassung an Dritte zu unterlassen und sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.

14.5 Der Kunde verpflichtet sich, bei Weitergabe der von uns gelieferten Güter an Dritte diese Dritten in gleicher Weise wie in den Ziff. 14.1-14.4 zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten.

14.6 Der Kunde stellt bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf seine Kosten sicher, dass hinsichtlich der von uns zu liefernden Ware alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Erstlieferlandes erfüllt sind.

14.7 Der Kunde stellt uns von allen Schäden und Aufwänden frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gem. Ziff. 14.1-14.7 resultieren.

15. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens / Incoterms® / Schriftform / Änderungsvorbehalt / Salvatorische Klausel

15.1 Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Kunden oder dessen trotz Abmahnung nicht auf Zurückbehaltungsrechten oder sonstigen Rechten beruhende Zahlungseinstellung berechtigen uns, für den Fall, dass sich der Kunde uns gegenüber zu diesem Zeitpunkt im Zustand einer Pflichtverletzung befindet, jederzeit von dem Vertrag zurückzutreten, oder die Vertragserfüllung von der vorherigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung abhängig zu machen. Bei Dauerschuldverhältnissen sind wir anstelle des Rücktritts zur fristlosen Kündigung berechtigt. § 314 BGB bleibt unberührt. Ist die Lieferung der Kaufsache oder unsere Leistung bereits erfolgt, so wird die Gegenleistung in den vorgenannten Fällen sofort fällig. Wir sind auch berechtigt, die Kaufsache in den vorgenannten Fällen zurückzufordern und bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten.

15.2 Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (Incoterms®) vereinbart sind, gelten die Incoterms® 2020.

15.3 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

15.4 Wir behalten uns vor im Falle sachlicher Gründe, nämlich Änderung der relevanten Gesetzgebung, Änderung der relevanten Rechtsprechung, Folgen notwendiger technischer Änderungen, Ergänzung der angeboten Leistungen, oder Veränderungen in unseren Leistungen verknüpfte Leistungen Dritter, die Auswirkungen auf unsere Leistungen haben, die AGB und unsere Regelungen zum Datenschutz einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 I BGB), das heißt unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu ändern, wobei sich die Änderungen auf den Umfang der Leistung, deren Inanspruchnahme Möglichkeit und Vergütungspflichtigkeit, sowie vertragliche Fristen, erstrecken können, soweit die Änderung einen angemessenen Nachteilsausgleich zu Gunsten des Kunden enthält. Die Änderungen werden dem Vertragspartner per E-Mail mitgeteilt und treten mit dem Zugang der Mitteilung in Kraft unter der Bedingung, dass der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang der Mitteilung der Änderung ganz oder teilweise schriftlich oder per E-Mail widersprochen hat, soweit wir in der Änderungsmitteilung auf diesen Umstand nochmals ausdrücklich hingewiesen haben. Auf diese Genehmigungswirkung weisen wir Sie in der Änderungsmitteilung besonders hin. Änderungen entfalten keine Rückwirkung auf vor ihrem Inkrafttreten in Anspruch genommene Leistungen. Aus diesem Grund empfehlen wir, dass Sie die Ihnen bei der Registrierung zur Verfügung gestellte Version unserer AGB und der Regelungen zum Datenschutz speichern, weil eine personenbezogene Speicherung bei uns für Sie nicht erfolgt. Widerspricht ein Vertragspartner den mitgeteilten Änderungen der Nutzungsbedingungen und/oder Regelungen zum Datenschutz fristgerecht, bleibt es bei den bisherigen Nutzungsbedingungen und/oder Regelungen zum Datenschutz.

15.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.

Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen - für eine Partei eine unzumutbare Härte (§ 306 III BGB) darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

Entgegen einem etwaigen Grundsatz, wonach eine Salvatorische Erhaltensklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.

Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksame/ nichtige/ undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/ nichtigen/ undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am Nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.

Hinweis: Gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass die Vertragsabwicklung in unserem Unternehmen über eine EDV-Anlage geführt wird und wir in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten speichern.

Hilden im März 2021